In den vergangenen Wochen haben sich die telefonischen Anfragen zur Beschulung nach und während Quarantäne gehäuft. Deshalb hier die am meisten gestellten Fragen in Kürze beantwortet.
- Ihre Kinder dürfen nach wie vor mit Symptomen wie Husten, Fieber u.ä. nicht zur Schule kommen (Corona typische Symptome). Erst nach zwei Tagen Symptomfreiheit sollte das Kind wieder zur Schule geschickt werden.
- Wenn ein Kind durch einen positiven Fall im häuslichen Umfeld zu Hause bleiben muss, gilt als „Entschuldigungsschreiben“ das Schreiben des Gesundheitsamtes, das in der Regel an den positiv getesteten adressiert ist. Dieses Schreiben geben Sie dem Kind als Kopie und Abwesenheitsnachweis am ersten Tag des Schulbesuches wieder mit in die Schule.
- Wenn ein Kind selbst an Corona erkrankt war, dann die Eltern erkrankt sind, gilt das Kind erst nach 28 Tagen nach seiner eigenen Erkrankung als genesen. In der Regel wird die Quarantäne dann verlängert.
- Unterschiedliche Regelungen gibt es bei positiven Fällen im häuslichen Umfeld, in der Unterscheidung geimpft oder ungeimpft. Diese hier zu erläutern sprengt den Rahmen unserer Homepage. Deshalb folgt am Ende der Link zu den Allgemeinverfügungen des Erzgebirgskreises, denn dieser hat neben der jeweils geltenden Kita und Schulverordnung noch eine, dem Infektionsgeschehen, angepasste Fassung.
Diese finden Sie unter: https://www.erzgebirgskreis.de Covid-19 im Erzgebirgskreis .
Dort finden Sie Antworten zu den Fragen Regeln für Covid-19 positiv getestete;
Infoblatt: Was ist zu tun und die aktuellen Informationen des Gesundheitsamtes des Erzgebirgskreises. - Im Extremfall haben wir bisher für alle Betroffenen eine einvernehmliche Lösung gefunden.
Nun noch zur Abmeldung vom Präsenzunterricht:
Laut neuer Corona Schul – und Kita – Verordnung vom 21.11.2021 ist im §2, Satz 2 Folgendes geregelt
Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. Die Abmeldung wird mit Außerkrafttreten dieser Verordnung unwirksam. (12.12.2021)
Wir erhielten die Information, dass die Abmeldung schriftlich erfolgen muss und mit dem Infektionsschutz begründet werden muss. Wer sich abmeldet, lernt zu Hause. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf eine Beschulung durch die Lehrkräfte. Bitte beachten Sie diesen Fakt auch im Hinblick auf später nachzuholende Leistungskontrollen und Klassenarbeiten.
In der Hoffnung, dass ich alle brennenden Fragen beantwortet habe und wir die Schule ohne große Teilschließungen bis Weihnachten weiter offen halten können, verbleibe ich mit den besten Grüßen und Wünschen für eine friedliche, harmonische und glückselige Weihnachtszeit.
C. Kallweit